Der Verein führt den Namen RMA Risk Management & Rating Association e.V.
Er hat seinen Sitz in München.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Die Organe des Vereins sind:
Der Vorstand kann einen Beirat berufen. Der Beirat unterstützt den Vorstand bei seinen Aufgaben berät ihn bei wichtigen Vereinsangelegenheiten. Die Mitglieder des Beirats bleiben bis zu ihrer Abberufung durch den Vorstand im Amt.
Über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vereinsvermögens im Falle der Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
Dies gilt auch hinsichtlich einer Verschmelzung gemäß Umwandlungsgesetz oder Vereinsrecht als übernehmender oder übertragender Rechtsträger.
Sollte eine der Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist im Wege einer Satzungsänderung möglichst unverzüglich durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck dieser Satzung gerecht wird.
Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge in folgender Höhe (alle genannten Beträge verstehen sich jeweils zuzüglich der geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer):
Die Absolventen des RMA Qualifizierungsprogramms zum Enterprise Risk Manager (Univ.), die nicht RMA-Mitglied sind, erhalten eine beitragsfreie persönliche Mitgliedschaft mit Bezug des ControllerMagazins bis zum Ende des der Qualifizierung folgenden Kalenderjahres. Der Vorstand kann darüber hinaus beschließen, auch Absolventen anderer Ausbildungsgänge in den Bereichen Risikomanagement und Rating ähnliche Vergünstigungen anzubieten.
Die Mitgliedsbeiträge sollten im Rahmen des Bankeinzugsverfahrens geleistet werden. In Ausnahmefällen ist die Beitragszahlung bis spätestens zum 31. März auf ein vom Verein angegebenes Konto möglich. Bei unterjährigem Eintritt ist der Mitgliedsbeitrag anteilig zu entrichten. Eine Rückerstattung bei Austritt ist nicht möglich.
Der Vorstand des Vereins kann nach seinem ungebundenen Ermessen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden, wenn ein Härtefall vorliegt. Ein Härtefall im Sinne dieser Beitragssatzung ist insbesondere dann gegeben, wenn ein Mitglied durch Tod im ersten Halbjahr eines Geschäftsjahres aus dem Verein ausscheidet.
Die vorstehende Beitragssatzung tritt am 01. Januar 2020 in Kraft. Die Höhe und Struktur der Mitgliedsbeiträge sollte jährlich überprüft und gegebenenfalls angepasst werden.
Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge in folgender Höhe (alle genannten Beträge verstehen sich jeweils zuzüglich der geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer):
Die Mitgliedsbeiträge sollten im Rahmen des Bankeinzugsverfahrens geleistet werden. In Ausnahmefällen ist die Beitragszahlung bis spätestens zum 31. März auf ein vom Verein angegebenes Konto möglich. Bei unterjährigem Eintritt ist der Mitgliedsbeitrag anteilig zu entrichten. Eine Rückerstattung bei Austritt ist nicht möglich.
Der Vorstand des Vereins kann nach seinem ungebundenen Ermessen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden, wenn ein Härtefall vorliegt. Ein Härtefall im Sinne dieser Beitragssatzung ist insbesondere dann gegeben, wenn ein Mitglied durch Tod im ersten Halbjahr eines Geschäftsjahres aus dem Verein ausscheidet.
Die vorstehende Beitragssatzung tritt am 01. Januar 2024 in Kraft. Die Höhe und Struktur der Mitgliedsbeiträge sollte jährlich überprüft und gegebenenfalls angepasst werden.