Satzung

Satzung des Vereins RMA Risk Management & Rating Association e.V. in der Fassung vom 9. November 2020

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen RMA Risk Management & Rating Association e.V.

Er hat seinen Sitz in München.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit

  1. Zweck des Vereins sind die Förderung, Weiterentwicklung und Verbreitung des Risikomanagements und von Ratingthemen in Unternehmen und Organisationen. Dazu gehören insbesondere
    1. die Unterstützung und Förderung seiner Mitglieder im Bereich Risikomanagement und Rating,
    2. die Förderung des branchen- und länderübergreifenden Dialogs zum Thema Risikomanagement und Rating,
    3. die Information der Medien und der Öffentlichkeit über Aufgaben, Ziele, Methoden und Instrumente des Risikomanagements und von Ratings,
    4. die Interessenvertretung gegenüber politischen Entscheidungsgremien, Behörden, politischen Parteien und wichtigen gesellschaftlichen Gruppen,
    5. die Entwicklung von Normen und Standards sowie die Unterstützung von politischen Entscheidungsgremien und Behörden bei der Entwicklung von gesetzlichen und regulatorischen Vorgaben, die die Thematiken Risikomanagement und Rating betreffen,
    6. die Förderung der wissenschaftlichen und praktischen Weiterbildung für Menschen, die im Bereich des Risikomanagements tätig sind und/oder sich mit Ratingthemen beschäftigen, 
    7. die Förderung von Beziehungen zu ähnlichen Organisationen im In- und Ausland.
  2. Die Erfüllung der oben genannten Aufgaben erfolgt insbesondere durch
    1. die Bildung spezieller Arbeitskreise zu verschiedenen Themen des Risikomanagements sowie zu Ratingthemen,
    2. die Förderung der wissenschaftlichen Forschung, beispielsweise durch Förderung und Durchführung von wissenschaftlichen Studien auf dem Gebiet des Risikomanagements und des Ratings,
    3. die Organisation, Mitorganisation und Durchführung nationaler und internationaler Risikomanagement- und Ratingkonferenzen und ähnlicher Veranstaltungen sowie die Entwicklung und das Angebot von Aus- und Weiterbildungsangeboten in den Bereichen des Risikomanagements und Ratings,
    4. die Pflege, Ausweitung und Vertiefung von Kontakten mit anderen Risk-Management- und Rating-Organisationen,
    5. die Redaktion und/oder Herausgabe von Zeitschriften und anderen Veröffentlichungen,
    6. die Information seiner Mitglieder und anderer Interessierter durch den Betrieb der Vereins-Homepage im Internet sowie die Förderung des Dialogs über Risikomanagement- und Rating-Themen durch spezielle Informationsangebote wie beispielsweise E-Mail-Newsletter, Internetforen etc.
  3. Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Nationalitäten gleiche Rechte ein.

§3 Verwendung der Vereinsmittel

  1. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke eingesetzt werden.
  2. Die Mitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
  3. Es darf keine Person durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.

§4 Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus
    1. ordentlichen Mitgliedern,
    2. Ehrenmitgliedern

  2. Ordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche Personen werden (Einzelmitgliedschaft) sowie juristische Personen und Personengesellschaften (Firmenmitgliedschaft), die den Vereinszweck bejahen und diesen zu fördern bereit sind. Firmenmitglieder können weitere Vertreter benennen, die Rechte aus der Mitgliedschaft wahrnehmen.

  3. Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

  4. Die Mitgliedschaft erlischt
    1. durch Austritt,
    2. durch Ausschluss
    3. durch Tod oder - bei juristischen Personen - durch Erlöschen.

  5. Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate. Eine Kündigung wird erst zum Jahresende wirksam.

  6. Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden
    1. wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr als einem Halbjahresbeitrag trotz Mahnung,
    2. wegen erheblicher Verletzungen satzungsgemäßer Verpflichtungen,
    3. wegen vereinsschädigenden Verhaltens oder eines schweren Verstoßes gegen die Interessendes Vereins,
    4. wegen unehrenhafter Handlungen.
      In den Fällen b), c) und d) ist dem betroffenen Mitglied vor der Entscheidung die Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu äußern. Das Mitglied ist zu der Verhandlung des Vorstandes über den Ausschluss zu laden. Die Ladung gilt als ordnungsgemäß erfolgt, wenn sie an die dem Verein zuletzt genannte Anschrift des betroffenen Mitglieds zehn Tage vor der Verhandlung abgesendet wurde. Die Entscheidung über den Ausschluss ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen. Das Recht auf gerichtliche Nachprüfung bleibt unberührt.

  7. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche müssen binnen drei Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft gegenüber dem Vorstand schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.

  8. Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von der Entrichtung von Beiträgen befreit. Die Ehrenmitgliedschaft kann von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder aberkannt werden.

§5 Stimmrecht und Wählbarkeit

  1. Alle Mitglieder, einschließlich aller benannten Vertreter von Firmenmitgliedern, besitzen Stimm- und Wahlrecht auf der Mitgliederversammlung. Die Anzahl der Vertreter regelt die Beitragssatzung des Vereins.
  2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
  3. In den Vorstand können alle geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins gewählt werden.

§6 Mitgliedsbeiträge und Datenerhebung

  1. Die Mitgliedsbeiträge werden von den Mitgliedern selbst bestimmt.
  2. Einzelheiten im Hinblick auf Höhe, Fälligkeit und Zahlungsweise der Mitgliedsbeiträge werden in einer Beitragssatzung geregelt, welche die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschließt.
  3. Der Verein ist berechtigt, statistische Daten über seine Mitglieder zu erheben, die jederzeit einen Überblick über die Mitgliederstruktur ermöglichen.

§7 Arbeitskreise

  1. Die Aufgabe der Arbeitskreise besteht insbesondere in der Weiterentwicklung von Methoden in bestimmten Bereichen des Risikomanagements.
  2. Für jedes Fachgebiet kann im Bedarfsfall ein eigener Arbeitskreis gegründet werden. Für bestimmte Spezialgebiete kann ein Arbeitskreis auch entsprechende Untergruppen oder Ausschüsse einrichten.
  3. Die Arbeitskreise dokumentieren die von ihnen erarbeiteten Ergebnisse und machen diese in Abstimmung mit dem Vorstand den anderen Mitgliedern zugänglich.

§8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand,
  3. der Beirat.

§9 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere
    1. die Entlastung und Wahl des Vorstands,
    2. die Entlastung und Wahl der Kassenprüfer,
    3. die Festsetzung der Beiträge bzw. der Beschluss der Beitragssatzung,
    4. die Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr,
    5. Satzungsänderungen,
    6. die Ernennung von Ehrenmitgliedern nach § 4, Nr. 8
    7. und die Auflösung des Vereins nach § 13.
       
  2. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden des Vorstands per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens vier Wochen. Die Einladung gilt als zugestellt, wenn sie an die letzte, dem Verein mitgeteilte E-Mail-Adresse abgesendet wurde. Die Einladung kann auch postalisch erfolgen, soweit ein Mitglied das schriftlich beantragt. Dem Antrag ist eine Begründung beizufügen, warum eine Zustellung per E-Mail nicht möglich ist.
     
  3. Die Mitgliederversammlung erfolgt entweder real oder virtuell (Onlineverfahren) in einem nur für Mitglieder mit ihren Legitimationsdaten und einem gesonderten Zugangswort zugänglichen virtuellen Raum. Im Onlineverfahren wird das jeweils nur für die aktuelle Versammlung gültige Zugangswort mit einer gesonderten E-Mail unmittelbar vor der Versammlung, maximal 3 Stunden davor, bekannt gegeben.
     
  4. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Über ihren Verlauf wird eine Niederschrift geführt, die von einem zu Beginn der Veranstaltung ernannten Schriftführer zu fertigen und von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist. Die Mitglieder erhalten Kopien der Niederschrift.
     
  5. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, sofern Gesetz oder Satzung nichts anderes bestimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
     
  6. Anträge können von jedem Mitglied gestellt werden. Über nicht auf der Tagesordnung stehende Angelegenheiten kann die Mitgliederversammlung nur beschließen, sofern wenigstens die Hälfte der teilnehmenden ordentlichen Mitglieder zustimmt.

§10 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens vier Mitgliedern, nämlich
    1. dem Vorsitzenden,
    2. zwei stellvertretenden Vorsitzenden,
    3. dem Kassenwart. Darüber hinaus können weitere Mitglieder in den Vorstand gewählt werden.

  2. Der Vorsitzende des Vorstands, die stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstands und der Kassenwart vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils allein. Die weiteren Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich oder außergerichtlich zusammen mit einem anderen Vorstandsmitglied.

  3. Scheidet der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende oder der Kassenwart vorzeitig aus seinem Amt, so besetzt der Vorstand das frei gewordene Amt bis zur nächsten Mitgliederversammlung mit einem anderen Vertreter aus seinen Reihen.

  4. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Insbesondere obliegen ihm die folgenden Aufgaben:
    1. Die Leitung der Vereinsarbeit im Rahmen des satzungsmäßigen Zwecks,
    2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung durch seinen Vorsitzenden,
    3. Die Einrichtung der Arbeitskreise, die Ernennung und Berufung deren Leiter und die Koordination der Arbeiten,
    4. Die Ernennung von Regionaldirektoren,
    5. Die Öffentlichkeitsarbeit des Vereins,
    6. Die Einrichtung der internen Abläufe sowie die Organisation des Vereins.

  5. Für die Schwerpunktaufgaben "fachliche Betreuung", "Öffentlichkeitsarbeit" und "interne Organisation" soll jeweils ein Vorstandsmitglied federführend verantwortlich sein. Für die genaue Abgrenzung der Zuständigkeitsbereiche soll sich der Vorstand einen Geschäftsverteilungsplan geben.

  6. Der Vorstand kann Regionaldirektoren ernennen, welche in der jeweiligen Region als Ansprechpartner für Angelegenheiten des Vereins fungieren und die Vernetzung der dortigen Mitglieder unterstützen. Rechte und Pflichten der Regionaldirektoren sowie weitere Bestimmungen wird der Vorstand in einer ergänzenden Geschäftsordnung festlegen.

  7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. in Abwesenheit die seines Vertreters. Der Vorstand berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen.

  8. Die Mitglieder des Vorstandes werden für jeweils zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie bleiben im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

  9. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Aufwands- und Reisekostenerstattungen werden durch eine Richtlinie geregelt, die der Vorstand beschließt und über deren Inhalte der Vorstand die Mitgliederversammlung informiert

§11 Beirat

Der Vorstand kann einen Beirat berufen. Der Beirat unterstützt den Vorstand bei seinen Aufgaben berät ihn bei wichtigen Vereinsangelegenheiten. Die Mitglieder des Beirats bleiben bis zu ihrer Abberufung durch den Vorstand im Amt.


§12 Kassenprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand oder dem Beirat angehören dürfen.
  2. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand schriftlich Bericht zu erstatten.
  3. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes. Satzung des Vereins Risk Management Association vom 13. Januar 2005 / Seite 6

§13 Auflösung

Über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vereinsvermögens im Falle der Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.

Dies gilt auch hinsichtlich einer Verschmelzung gemäß Umwandlungsgesetz oder Vereinsrecht als übernehmender oder übertragender Rechtsträger.


§14 Salvatorische Klausel

Sollte eine der Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist im Wege einer Satzungsänderung möglichst unverzüglich durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck dieser Satzung gerecht wird.


Beitragssatzung des Vereins RMA Risk Management & Rating Association e.V. in der Fassung vom 21. Oktober 2019 (GÜLTIG AB 01.01.2020 BIS 31.12.2023)

§1 Beitragshöhe

Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge in folgender Höhe (alle genannten Beträge verstehen sich jeweils zuzüglich der geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer):

  1. Von natürlichen Personen: 140,- Euro jährlich bei Bezug der Mitglieder-Zeitschrift „Controller Magazin“, 110,- Euro jährlich bei Verzicht auf Bezug der Mitglieder-Zeitschrift.
  2. Von Studenten und Auszubildenden: 70,- Euro jährlich bei Bezug der Mitglieder-Zeitschrift „Controller Magazin“, 10,- Euro jährlich bei Verzicht auf Bezug der Mitglieder-Zeitschrift.
  3. Bei Firmenmitgliedschaften richtet sich der jährliche Mitgliedsbeitrag nach dem Umsatz des Mitglieds, wobei die folgende Staffelung angewendet wird:
    1. Mitgliedsbeitrag für Firmen, die in ihrem letzten Geschäftsjahr Umsatzerlöse von bis zu 1 Million Euro erzielt haben sowie für Behörden und ähnliche Organisationen, außerdem für Firmen ohne Umsatz: 150,- Euro jährlich
    2. Mitgliedsbeitrag für Firmen, die in ihrem letzten Geschäftsjahr Umsatzerlöse von bis zu 10 Millionen Euro erzielt haben: 500,- Euro jährlich
    3. Mitgliedsbeitrag für Firmen, die in ihrem letzten Geschäftsjahr Umsatzerlöse von bis zu 250 Millionen Euro erzielt haben: 1.000,- Euro jährlich
    4. Mitgliedsbeitrag für Firmen, die in ihrem letzten Geschäftsjahr Umsatzerlöse von bis zu 500 Millionen Euro erzielt haben: 1.500,- Euro jährlich
    5. Mitgliedsbeitrag für Firmen, die in ihrem letzten Geschäftsjahr Umsatzerlöse von bis zu 1 Milliarde Euro erzielt haben: 2.500,- Euro jährlich
    6. Mitgliedsbeitrag für Firmen, die in ihrem letzten Geschäftsjahr Umsatzerlöse über 1 Milliarde Euro erzielt haben: 3.000,- Euro jährlich
  4. Welcher der oben genannten Größenklassen eine Organisation zuzuordnen ist, entscheidet im Zweifel der Vorstand des Vereins. Wird eine juristische Person Mitglied des Vereins, so kann sie eine bestimmte Anzahl natürlicher Personen benennen, die ihre Belange innerhalb des Vereins vertreten. Im Hinblick auf die Anzahl aller Vertreter einer Firmenmitgliedschaft wird die folgende Staffelung angewendet:
    1. Ein Vertreter für Organisationen, die in ihrem letzten Geschäftsjahr Umsatzerlöse von bis zu einer Millionen Euro erzielt haben sowie für Behörden und ähnliche Organisationen.
    2. Zwei Vertreter für Organisationen, die in ihrem letzten Geschäftsjahr Umsatzerlöse zwischen einer und zehn Millionen Euro erzielt haben.
    3. Drei Vertreter für Organisationen, die in ihrem letzten Geschäftsjahr Umsatzerlöse zwischen zehn und 500 Millionen Euro erzielt haben.
    4. Vier Vertreter für Organisationen, die in ihrem letzten Geschäftsjahr Umsatzerlöse über 500 Million Euro erzielt haben.
    5. Fünf Vertreter für Organisationen, die in ihrem letzten Geschäftsjahr Umsatzerlöse über 1 Milliarde Euro erzielt haben.
    Darüber hinaus können Firmenmitglieder weitere Vertreter benennen. Der Mitgliedsbeitrag beträgt für jeden weiteren benannten Firmenvertreter 90,- Euro.
  5. Fördermitglieder sind Personen oder Unternehmen, die in besonderer Weise die Ziele und Aufgaben der RMA unterstützen und die Belange dieses Berufsverbandes von Risikomanagern vertreten. Fördermitglieder bekommen die Möglichkeit, z.B. Förderpreise für besondere Leistungen in Theorie und Praxis des Risikomanagements gemeinsam mit der RMA zu verleihen. Mit der Fördermitgliedschaft ist auch ein Premium-Eintrag im RMA Marketplace verbunden. Der Mitgliedsbeitrag für Fördermitglieder beträgt 5.000,- Euro pro Jahr. Ein Fördermitglied kann bis zu 5 natürliche Personen benennen, die seine Belange innerhalb des Vereins vertreten.
  6. Die Absolventen des RMA Qualifizierungsprogramms zum Enterprise Risk Manager (Univ.), die nicht RMA-Mitglied sind, erhalten eine beitragsfreie persönliche Mitgliedschaft mit Bezug des ControllerMagazins bis zum Ende des der Qualifizierung folgenden Kalenderjahres. Der Vorstand kann darüber hinaus beschließen, auch Absolventen anderer Ausbildungsgänge in den Bereichen Risikomanagement und Rating ähnliche Vergünstigungen anzubieten.


§2 Zahlungsweise

Die Mitgliedsbeiträge sollten im Rahmen des Bankeinzugsverfahrens geleistet werden. In Ausnahmefällen ist die Beitragszahlung bis spätestens zum 31. März auf ein vom Verein angegebenes Konto möglich. Bei unterjährigem Eintritt ist der Mitgliedsbeitrag anteilig zu entrichten. Eine Rückerstattung bei Austritt ist nicht möglich.


§3 Stundung, Erlass

Der Vorstand des Vereins kann nach seinem ungebundenen Ermessen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden, wenn ein Härtefall vorliegt. Ein Härtefall im Sinne dieser Beitragssatzung ist insbesondere dann gegeben, wenn ein Mitglied durch Tod im ersten Halbjahr eines Geschäftsjahres aus dem Verein ausscheidet.


§4 Inkrafttreten und Gültigkeit

Die vorstehende Beitragssatzung tritt am 01. Januar 2020 in Kraft. Die Höhe und Struktur der Mitgliedsbeiträge sollte jährlich überprüft und gegebenenfalls angepasst werden.


Beitragssatzung des Vereins RMA Risk Management & Rating Association e.V. in der Fassung vom 24. April 2023 (GÜLTIG AB 01.01.2024)

§1 Beitragshöhe

Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge in folgender Höhe (alle genannten Beträge verstehen sich jeweils zuzüglich der geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer):

  1. Von natürlichen Personen: 180,- Euro jährlich bei Bezug der Mitglieder-Zeitschrift „Controller Magazin“, 145,- Euro jährlich bei Verzicht auf Bezug der Mitglieder-Zeitschrift.
  2. Von natürlichen Personen bis zum Alter von 30 Jahren oder im Alter von über 65 Jahren: 107,50 Euro jährlich bei Bezug der Mitglieder-Zeitschrift „Controller Magazin“, 72,50,- Euro jährlich bei Verzicht auf Bezug der Mitglieder-Zeitschrift.
  3. Bei Firmenmitgliedschaften richtet sich der jährliche Mitgliedsbeitrag nach dem Umsatz des Mitglieds und der Anzahl der Vertreter, wobei die folgende Staffelung angewendet wird:
    1. Mitgliedsbeitrag für Firmen, die in ihrem letzten Geschäftsjahr Umsatzerlöse von bis zu 1 Milliarde Euro erzielt haben sowie für Behörden und ähnliche Organisationen und
      a. nur mit 1 namentlich zu benennenden natürlichen Personen vertreten sind : 180,- Euro jährlich
      b. mit bis zu 3 namentlich zu benennenden natürlichen Person vertreten sind: 525,- Euro jährlich
      c. mit bis zu 5 namentlich zu benennenden natürlichen Personen vertreten sind: 850,- Euro jährlich.
          Darüber hinaus können diese Firmenmitglieder weitere Vertreter benennen. Der Mitgliedsbeitrag beträgt für jeden weiteren benannten Firmenvertreter 180,- Euro.
    2. Mitgliedsbeitrag für Firmen, die in ihrem letzten Geschäftsjahr Umsatzerlöse über 1 Milliarde Euro erzielt haben: 3.000,- Euro jährlich. Die Anzahl der Vertreter ist unbegrenzt. Der Basic-Eintrag auf dem RMA Marketplace ist kostenlos.
  4. Für Firmenmitglieder ist der Bezug der Mitgliederzeitschrift „Controller Magazin“ inkludiert. In Papierform wird das Controller Magazin aber nur an den Hauptvertreter zur Verfügung gestellt. Für diesen und alle anderen Vertreter besteht die Möglichkeit der kostenlosen Anmeldung für den Online-Zugang. Welcher der oben genannten Größenklassen eine Organisation zuzuordnen ist, entscheidet im Zweifel der Vorstand des Vereins.
  5. Fördermitglieder sind Personen oder Unternehmen, die in besonderer Weise die Ziele und Aufgaben der RMA unterstützen und die Belange dieses Berufsverbandes von Risikomanagern vertreten. Fördermitglieder bekommen die Möglichkeit, z.B. Förderpreise für besondere Leistungen in Theorie und Praxis des Risikomanagements gemeinsam mit der RMA zu verleihen. Es gelten im Übrigen die gleichen Rechte wie für Firmen, die in ihrem letzten Geschäftsjahr Umsatzerlöse über 1 Milliarde Euro erzielt haben. Der Mitgliedsbeitrag für Fördermitglieder beträgt 5.000,- Euro pro Jahr.
  6. Die Absolventen des RMA Qualifizierungsprogramms zum Enterprise Risk Manager (Univ.), die nicht RMA-Mitglied sind, erhalten eine beitragsfreie persönliche Mitgliedschaft mit Bezug des ControllerMagazins bis zum Ende des der Qualifizierung folgenden Kalenderjahres. Der Vorstand kann darüber hinaus beschließen, auch Absolventen anderer Ausbildungsgänge in den Bereichen Risikomanagement und Rating ähnliche Vergünstigungen anzubieten.

§2 Zahlungsweise

Die Mitgliedsbeiträge sollten im Rahmen des Bankeinzugsverfahrens geleistet werden. In Ausnahmefällen ist die Beitragszahlung bis spätestens zum 31. März auf ein vom Verein angegebenes Konto möglich. Bei unterjährigem Eintritt ist der Mitgliedsbeitrag anteilig zu entrichten. Eine Rückerstattung bei Austritt ist nicht möglich.


§3 Stundung, Erlass

Der Vorstand des Vereins kann nach seinem ungebundenen Ermessen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden, wenn ein Härtefall vorliegt. Ein Härtefall im Sinne dieser Beitragssatzung ist insbesondere dann gegeben, wenn ein Mitglied durch Tod im ersten Halbjahr eines Geschäftsjahres aus dem Verein ausscheidet.


§4 Inkrafttreten und Gültigkeit

Die vorstehende Beitragssatzung tritt am 01. Januar 2024 in Kraft. Die Höhe und Struktur der Mitgliedsbeiträge sollte jährlich überprüft und gegebenenfalls angepasst werden.