Lieferkettengesetz - Welche Konsequenzen hat das für 2023 geplante Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten?

Das Lieferkettengesetz (LKG) soll zum 1. Januar 2023 für Unternehmen gleich welcher Rechtsform mit Sitz oder Hauptverwaltung in Deutschland mit mehr als 3.000 MitarbeiterInnen in Kraft treten. Ein Jahr später sollen auch Unternehmen mit mehr als 1.000 MitarbeiterInnen betroffen sein. Es wäre reine Spekulation dies weiter fortzuschreiben, aber es ist sicher nicht die letzte Verschärfung.

Seit dem "Nationalen Aktionsplan Wirtschaft und Menschenrechte" (NAP) im Jahre 2016 haben viele Unternehmen eine Nachhaltigkeitsberichterstattung aufgebaut oder sind z.B. dem UN Global Compact beigetreten. Der Gesetzgeber hat zur Kompensation des entstehenden Mehraufwandes Ende 2019 das Bürokratieentlastungsgesetz in Kraft gesetzt. Im Juli 2020 war das Ergebnis einer durchgeführten repräsentativen Untersuchung ernüchternd. Lediglich zwischen 13 und 17 Prozent der befragten Unternehmen erfüllen die Anforderungen des NAP. Nur rund ein Fünftel aller in Deutschland ansässigen Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten kommt ihrer menschenrechtlichen Sorgfaltspflicht entlang ihrer Lieferketten genügend nach. Um eine ausreichende Einhaltung zu gewährleisten, wird nun das Lieferkettengesetz in die Umsetzung gebracht.

Nicht mitmachen ist keine Option, empfindliche Bußgelder, je nach Vergehen 100.000 bis 800.000 Euro und ab einem weltweiten, durchschnittlichen Jahresumsatz von 400 Millionen Euro bis zu zwei Prozent des Umsatzes, sorgen dafür. Eine unterlassene Durchführung der Risikoanalyse kann mit bis zu 500.000 Euro, keine Präventions- und Abhilfemaßnahmen oder ein fehlendes Beschwerdeverfahren können mit bis zu 800.000 Euro Geldbuße geahndet werden.

Die Entscheidung zur Umsetzung der nachfolgenden Anforderungen aus dem Lieferkettengesetz wird noch durch die Tatsache, dass der Bundeshaushalt 65 – fünfundsechzig - Vollzeitstellen als Kapazität für die Kontrolle und Überwachung durch Bundesbehörden freigegeben hat, erleichtert.

Aktuell liegt die Beschlussempfehlung vom 09. Juni 2021 aus dem Deutschen Bundestag vor. Die beschlossenen Änderungen sind in den nachfolgenden Auszügen aus dem Lieferkettengesetz ergänzt und kursiv markiert.

§4 Risikomanagement, Absatz 1| Unternehmen müssen ein angemessenes und wirksames Risikomanagement zur Einhaltung der Sorgfaltspflichten einrichten. Das Risikomanagement ist in allen maßgeblichen Geschäftsabläufen durch angemessene Maßnahmen zu verankern.

§5 Risikoanalyse, Absatz 1 | Im Rahmen des Risikomanagements hat das Unternehmen eine angemessene Risikoanalyse nach den Abätzen 2 bis 4 durchzuführen, um die menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken im eigenen Geschäftsbereich sowie bei seinen unmittelbaren Zulieferern zu ermitteln.

§6 Präventionsmaßnahmen, Absatz 1 und 2 | Stellt ein Unternehmen im Rahmen einer Risikoanalyse nach § 5 ein Risiko fest, hat es unverzüglich angemessene Präventionsmaßnahmen nach den Absätzen 2 bis 4 zu ergreifen.
Das Unternehmen muss eine Grundsatzerklärung über seine Menschenrechtsstrategie abgeben.

§7 Abhilfemaßnahmen, Absatz 1 | Stellt das Unternehmen fest, dass die Verletzung einer menschenrechtsbezogenen geschützten Rechtsposition oder einer umweltbezogenen Pflicht in seinem eigenen Geschäftsbereich oder bei einem unmittelbaren Zulieferer bereits eingetreten ist oder unmittelbar bevorsteht, hat es unverzüglich angemessene Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, um diese Verletzung zu verhindern, zu beenden oder das Ausmaß der Verletzung zu minimieren. § 5 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Im eigenen Geschäftsbereich muss die Abhilfemaßnahme im Inland zu einer Beendigung der Verletzung führen.

§8 Beschwerdeverfahren, Absatz 1 | Das Unternehmen hat dafür zu sorgen, dass ein unternehmensinternes Beschwerdeverfahren nach den Absätzen 2 bis 4 eingerichtet ist. Das Beschwerdeverfahren ermöglicht Personen, auf menschenrechtliche oder umweltbezogene Risiken sowie auf Verletzungen menschenrechtsbezogener  oder  umweltbezogener  Pflichten  hinzuweisen,  die  durch  das  wirtschaftliche  Handeln  eines  Unternehmens im eigenen Geschäftsbereich oder eines unmittelbaren Zulieferers  entstanden  sind.

Ziel ist es, den Schutz vor Ausbeutung, Kinderarbeit oder schlechten Arbeitsbedingungen in der gesamten Lieferkette sicherzustellen. Dies umfasst das Verbot von Kinderarbeit, den Schutz vor Sklaverei und Zwangsarbeit, den Arbeitsschutz und damit zusammenhängende Gesundheitsgefahren, die Zahlung eines angemessenen Lohns, das Recht Gewerkschaften bzw. Mitarbeitervertretungen zu bilden, sowie der Zugang zu Nahrung und Wasser. Die Verantwortung in der Lieferkette bezieht sich dabei auf den eigenen Geschäftsbereich, auf das Handeln eines Vertragspartners und das Handeln weiterer (mittelbarer) Zulieferer.

Im Arbeitskreis Supply Chain Risk Management der Risk Management & Rating Association überarbeiten wir gerade den aus 2015 stammenden Leitfaden. Hier fließen regulatorische Veränderungen, wie z.B. das Lieferantenkettengesetz, aber auch die technologischen Veränderungen, wie z.B. die Digitalisierung mit KI und Blockchain, usw. mit ein. Der überarbeitete Leitfaden soll ein Jahr vor dem Inkrafttreten des Lieferkettengesetzes zur Verfügung stehen. Kurzentschlosse, die sich dem Arbeitskreis Supply Chain Risk Management noch anschließen möchten, sind herzlich willkommen und können sich an den Leiter des Arbeitskreises SCRM, Johannes GÖLLNER (johannes.goellner@rma-ev.org) und/oder an das zuständige RMA-Vorstandsmitglied, Ralf HUBER (ralf.huber@rma-ev.org), wenden.